ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2010-09-07, gültig bis vor 2015-12-18

Artikel 83
???

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Inkraft seit 2015-12-18

Artikel 83
Kündigung des individuellen befristeten Arbeitsvertrags

(1) Aufgehoben)


(2) Aufgehoben)


(3) Der befristete Einzelarbeitsvertrag, der für die Dauer der Erfüllung der Beschäftigungsverpflichtungen des Arbeitnehmers geschlossen wurde, dessen individueller Arbeitsvertrag ausgesetzt ist oder der sich in Urlaub befindet (Art. 55, Punkt a) hört am Tag der Rückkehr dieses Mitarbeiters zur Arbeit auf.


(4) Wenn nach Ablauf der Laufzeit des individuellen befristeten Arbeitsvertrags keine der Parteien ihre Kündigung beantragt hat und setzt sich das Arbeitsverhältnis tatsächlich Fort, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert.


(5) Der individuelle befristete Arbeitsvertrag kann nach in den in Art. 82, 82.1, 85 und 86 vorgesehenen Fällen vorzeitig gekündigt werden.