ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 84
Ungültigkeit des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Wird eine der in diesem Gesetzbuch festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so ist der individuelle Arbeitsvertrag nichtig.


(2) Die Unwirksamkeit eines Einzelarbeitsvertrages hat Folgen für die Zukunft.


(3) Die Nichtigkeit des individuellen Arbeitsvertrages kann durch die Erfüllung der entsprechenden Bedingungen dieses Gesetzbuches aufgehoben werden.


(4) Ist eine Klausel des Einzelarbeitsvertrages nichtig, weil sie dem Arbeitnehmer Rechte unterhalb der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder kollektivvertraglichen Grenzen einräumt, so tritt an ihre Stelle automatisch die gesetzliche, vertragliche oder vertragliche Mindestregelung.


(5) Die Nichtigkeit des Einzelarbeitsvertrages wird durch Gerichtsbeschluss festgestellt.


(6) Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines für nichtig erklärten Einzelarbeitsvertrags gearbeitet hat, hat Anspruch auf Vergütung für die geleistete Arbeit.