ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2022-08-26, gültig bis vor 2022-09-01

Artikel 86
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Inkraft seit 2022-09-01

Artikel 86
Entlassung

(1) Die Entlassung - die Beendigung eines unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrags auf Initiative des Arbeitgebers - ist aus folgenden Gründen zulässig:


a) Unbefriedigendes Ergebnis der Probezeit (Artikel 63 Absatz 2);


b) Auflösung der Niederlassung oder Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers, der eine natürliche Person ist;


c) Verringerung der Zahl der Beschäftigten oder des Personals des Unternehmens;


d) die Feststellung, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht für die ausgeübte Position oder Arbeit geeignet ist, gemäß dem von der zuständigen medizinischen Behörde (Einrichtung) ausgestellten ärztlichen Dokument (Bescheinigung/Zeugnis/Akte usw.);


e) wiederholtes unbefriedigendes Erreichen einzelner Leistungsindikatoren über einen Zeitraum von einem Jahr. Eine Entlassung kann nur nach vorheriger Beurteilung des Arbeitnehmers gemäß dem im Tarifvertrag, der anwendbaren Betriebsvereinbarung oder, in Ermangelung dessen, gemäß den internen Vorschriften des Betriebs in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes festgelegten Beurteilungsverfahren ausgesprochen werden, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer entsprechende Anweisungen erteilt, eine schriftliche Abmahnung ausgesprochen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist zur Verbesserung eingeräumt;


f) Wechsel des Eigentümers des Betriebs (in Bezug auf den Betriebsleiter, seine Stellvertreter, den Hauptbuchhalter);


g) wiederholte Verletzung der Arbeitspflichten innerhalb eines Jahres, wenn der Arbeitnehmer zuvor disziplinarisch bestraft worden ist;


h) ungerechtfertigtes Fernbleiben von der Arbeit für 4 aufeinanderfolgende Stunden (ohne Berücksichtigung der Mittagspause) während des Arbeitstages;


i) das Erscheinen zur Arbeit in alkoholisiertem Zustand, in einem durch Betäubungsmittel oder Giftstoffe verursachten Zustand, der in der in Artikel 76 k) vorgesehenen Weise festgestellt wird;


j) Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder eines Vergehens gegen das Vermögen der Anstalt, die bzw. das durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch den Akt der für die Anwendung der Ordnungswidrigkeitssanktionen zuständigen Stelle festgestellt wurde;


k) die Begehung schuldhafter Handlungen durch den Arbeitnehmer, der unmittelbar Geld oder Sachwerte verwaltet oder Zugang zu den Informationssystemen des Arbeitgebers (Informationssammlungs- und -verwaltungssysteme) oder zu den vom Arbeitgeber verwalteten Systemen hat, wenn diese Handlungen den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer begründen können;


k.1) Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 7 Abs. (2) Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 325 vom 23. Dezember 2013 über die Bewertung der institutionellen Integrität;


l) Wiederholter eklatanter Verstoß gegen die Schulordnung durch ein Mitglied des Lehrkörpers innerhalb eines Jahres (Art. 301);


m) die Begehung einer sittenwidrigen Handlung, die mit der Stellung des Angestellten, der erzieherische Aufgaben wahrnimmt, unvereinbar ist;


n) Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt (auch einmalig) durch ein Mitglied des Lehrkörpers gegenüber Schülern (Art. 301);


o) Die Unterzeichnung einer ungerechtfertigten Rechtshandlung, die dem Unternehmen einen materiellen Schaden zufügt, durch den Leiter eines Unternehmens (einer Zweigstelle oder Unterabteilung), seine Stellvertreter oder den Hauptbuchhalter;


p) schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflichten, auch nur einmal;


r) Vorlage falscher Dokumente durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber beim Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags (Artikel 57 Absatz 1), die in der vorgeschriebenen Weise bestätigt werden;


s) der Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrags mit einer anderen Person, die den betreffenden Beruf, die betreffende Fachrichtung oder Funktion als Grundberuf, Fachrichtung oder Funktion ausübt (Artikel 273);


t) (Aufgehoben)


u) Versetzung des Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb mit Zustimmung des Übernehmers und beider Arbeitgeber;


v) Verweigerung der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Änderung der Eigentumsverhältnisse des Betriebs oder seiner Umstrukturierung sowie mit der Übertragung des Betriebs auf eine andere Einrichtung;


x) Ablehnung der Versetzung des Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen gemäß dem ärztlichen Attest (Artikel 74 Absatz 2);


y) Ablehnung der Versetzung des Arbeitnehmers an einen anderen Ort im Zusammenhang mit der Verlegung des Betriebs an diesen Ort (Artikel 74 Absatz 1); und


y.1) Besitz des Status eines Altersrentners durch den Arbeitnehmer;


z) aus anderen Gründen, die in diesem Kodex und anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.


Anmerkung. Die nach Buchstabe y1) entlassenen Personen können nach Artikel 55 Buchstabe f) befristet beschäftigt werden.


(2) Einem Arbeitnehmer darf nicht gekündigt werden, wenn er sich im Krankenstand, im Jahresurlaub, im Studienurlaub, im Mutterschaftsurlaub, im Vaterschaftsurlaub oder im teilweisen bezahlten Urlaub für die Betreuung eines Kindes bis zum Alter von 3 Jahren befindet, zusätzlicher unbezahlter Urlaub für die Betreuung eines Kindes zwischen 3 und 4 Jahren, Urlaub für die Betreuung eines kranken Familienmitglieds, Urlaub für die Betreuung eines behinderten Kindes, während der Wahrnehmung staatlicher oder kommunaler Aufgaben und während der Abordnung, außer im Falle der Auflösung des Betriebs.