ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2018-06-22, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 88
Kündigungsverfahren im Falle der Liquidation der Einheit, Reduzierung der Anzahl oder des Personalbestands

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitnehmer der Betriebsstätte im Zusammenhang mit ihrer Liquidation oder im Zusammenhang mit der Verringerung der Anzahl oder des Personalbestands zu entlassen (Art. 86 Absatz (1), Punkt b) und c)) nur sofern:


a) eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) erlassen wird, die aus rechtlicher oder wirtschaftlicher Sicht in Bezug auf die Liquidation der Einheit oder die Verringerung der Anzahl oder des Personalbestands gerechtfertigt ist;


b) eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) auf Vorankündigung, der Mitarbeiter 2 Monate vor der Liquidation der Einheit oder der Reduzierung der Anzahl oder des Personalbestands, unter die unterzeichnete Bekanntmachung, erlassen wird. Im Falle einer Verringerung der Anzahl oder des Mitarbeiter des Unternehmens werden nur diejenigen benachrichtigt, deren Arbeitsplätze abgebaut werden sollen; 


c) nach Bekanntgabe der Verringerung der Zahl oder des Personalbestands, an den Arbeitnehmer über eine andere Stelle (Funktion) innerhalb der jeweiligen Einheit schriftlich anbieten werden (sofern eine solche Stelle (Funktion) in der Einheit vorhanden und mitgeteilter Mitarbeiter schlägt vor Erfüllung die Anforderungen, die für seine Ersetzung);


d) Reduzierung vor allem offene Stellen;


e) den individuellen Arbeitsvertrag wird in erster Linie mit Kumulierungsbeschäftigten gekündigt;


f) gewährt dem Arbeitnehmer die entlassen werden soll, an einem Arbeitstag pro Woche unter Beibehaltung des Durchschnittsgehalts für die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz;


g) 2 Monate vor der Entlassung in der festgelegten Weise Informationen über die entlassenden Personen zur Arbeitsagentur vorzulegen;


h) wendet sich an das Gewerkschaftsorgan (Veranstalter), um ein Gutachten zur Entlassung des jeweiligen Mitarbeiters einzuholen;


(i) – aufgehoben. 


(2) Wenn nach dem Ablauf der 2-monatigen Kündigungsfrist der Auftrag (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) zur Entlassung des Arbeitnehmers nicht erteilt wurde, darf dieses Verfahren nicht innerhalb desselben Kalenderjahres wiederholt werden. Die Kündigungsfrist umfasst nicht die Dauer des Jahresurlaubs, des Studienurlaubs und des Krankenurlaubs des Arbeitnehmers.


(3) Reduzierte Arbeitsplatz kann in den Personalbestand während des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer, der ihn beschäftigt hat, entlassen wurde, nicht wiederhergestellt werden. 


(4) Im Falle der Liquidation der Niederlassung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Kündigungsverfahren nach Absatz 1, Punkte a), b), f), g) und i) einzuhalten. 

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 88
Entlassungsverfahren im Falle der Auflösung des Betriebs, der Verringerung des Personalbestands oder der Verringerung der Zahl der Beschäftigten

1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitnehmer des Betriebs im Zusammenhang mit dessen Auflösung oder im Zusammenhang mit der Verringerung der Anzahl oder des Personalbestands zu entlassen (Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben b) und c)), jedoch nur unter der Voraussetzung, dass:


a) Er erlässt eine rechtlich oder wirtschaftlich begründete Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Urteil) über die Auflösung des Betriebs oder die Verringerung der Zahl oder des Personals;


b) erlässt zwei Monate vor der Auflösung des Betriebs oder der Verringerung der Anzahl oder des Personalbestands eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) über die Kündigung der Arbeitnehmer durch Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Bestätigung des Empfangs/der Mitteilung jedes betroffenen Arbeitnehmers ermöglicht. Im Falle eines Personalabbaus werden nur die Personen benachrichtigt, deren Stellen abgebaut werden sollen;


c) bei der Ankündigung eines Personalabbaus dem gekündigten Arbeitnehmer schriftlich einen anderen Arbeitsplatz (eine andere Stelle) in dem betreffenden Betrieb anbieten sofern ein solcher Arbeitsplatz (eine solche Stelle) in dem Betrieb vorhanden ist und der gekündigte Arbeitnehmer die Voraussetzungen für dessen Besetzung erfüllt);


d) verringert in erster Linie die Zahl der freien Stellen;


e) kündigt den individuellen Arbeitsvertrag in erster Instanz bei Arbeitnehmern, die auf kumulativer Basis beschäftigt sind;


f) dem Arbeitnehmer einen Arbeitstag pro Woche unter Beibehaltung des Durchschnittslohns freizustellen, damit er sich einen anderen Arbeitsplatz suchen kann;


g) übermittelt der Arbeitsagentur 2 Monate vor der Entlassung in der vorgeschriebenen Weise die Angaben über die zu entlassenden Personen;


h) beantragt beim Gewerkschaftsorgan (Organisator) eine beratende Stellungnahme zur Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers;


(i) Aufgehoben)


(2) Ist nach Ablauf der zweimonatigen Kündigungsfrist der Entlassungsanordnung (Verfügung, Entscheidung, Festlegung) nicht ergangen, so kann dieses Verfahren innerhalb desselben Kalenderjahres nicht wiederholt werden. Die Kündigungsfrist umfasst nicht den Zeitraum, in dem sich der Arbeitnehmer im Jahresurlaub, im Studienurlaub oder im Krankheitsurlaub befindet.   


(3) Der reduzierte Arbeitsplatz darf in dem Kalenderjahr, in dem die Entlassung des Arbeitnehmers, der ihn besetzt hat, erfolgt ist, nicht wieder in die Zustände des Betriebs eingegliedert werden.


(4) Im Falle der Liquidation des Betriebs ist der Arbeitgeber verpflichtet, das in Absatz 1 Buchstaben a), b), f), g) und i) vorgesehene Entlassungsverfahren einzuhalten.