ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2020-08-31, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 89
Wiederherstellung zur Arbeitsplatz

(1) Der Arbeitnehmer, der rechtswidrig in einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder rechtswidrig von der Arbeit entlassen wurde, kann durch direkte Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und im Streitfall durch gerichtliche Entscheidung wieder arbeiten.


(2) Bei der Prüfung des individuellen Arbeitsstreits durch das Gericht ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Rechtmäßigkeit nachzuweisen und die Gründe für die Überstellung oder Entlassung des Arbeitnehmers anzugeben. Im Falle eines Streits des Arbeitnehmers des Gewerkschaftsmitglieds über den Entlassungsbefehl wird das Gericht das Gutachten des Gewerkschaftsorgans (Veranstalters) über die Entlassung des jeweiligen Arbeitnehmers anfordern.


[Art. 89, Absatz (2) geändert durch LP114 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 384; in Kraft 31.08.20]


(3) Unmittelbar nach der Entscheidung des Gerichtshofs über die Wiedereinsetzung des Arbeitnehmers bei der Arbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Ausstellungsdatum eine Wiedereinsetzungsentscheidung zu erlassen, die er dem Arbeitnehmer unter Unterschrift zur Kenntnis bringt.

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 89
Rückkehr zur Arbeit

(1) Ein Arbeitnehmer, der zu Unrecht an einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder entlassen wurde, kann durch direkte Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und im Streitfall durch eine gerichtliche Entscheidung wiedereingestellt werden.


(2) Bei der gerichtlichen Prüfung des individuellen Arbeitsrechtsstreits ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Rechtmäßigkeit zu beweisen und die Gründe für die Versetzung oder Freistellung des Arbeitnehmers anzugeben. Ficht der Arbeitnehmer, der Mitglied einer Gewerkschaft ist, den Entlassungsbeschluss an, so holt das Gericht die Stellungnahme des Gewerkschaftsorgans (Organisators) zur Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers ein.


(3) Unmittelbar nach der gerichtlichen Entscheidung über die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Wiedereinstellungsbeschluss zu erlassen, den er dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Tag des Erlasses durch Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Empfangsbestätigung/Zustellung ermöglicht, zuzustellen hat.