ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 91
Allgemeine Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten des Mitarbeiters und Garantien in Bezug auf deren Schutz

Um die Rechte und Freiheiten von Mensch und Bürger bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers zu gewährleisten, sind der Arbeitgeber und seine Vertreter verpflichtet, die folgenden Anforderungen zu erfüllen:


a) die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers kann ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der geltenden Rechtsvorschriften, der Bereitstellung von Beschäftigungsunterstützung, der Schulung und Weiterentwicklung an Dienst, der Gewährleistung der persönlichen Sicherheit des Arbeitnehmers, der Kontrolle des Umfangs und der Qualität der geleisteten Arbeit und der Gewährleistung der Integrität des Vermögens des Arbeitnehmers erfolgen;


b) bei der Bestimmung von Umfang und Inhalt der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber sich an den geltenden Rechtsvorschriften zu orientieren verpflichtet;


c) alle personenbezogenen Daten werden von dem Mitarbeiter oder der von ihm angegebenen Quelle entnommen;


d) der Arbeitgeber ist nicht berechtigt Daten über die politischen und religiösen Überzeugungen des Arbeitnehmers sowie sein Privatleben zu erhalten und zu verarbeiten. In gesetzlich vorgesehenen Fällen kann der Arbeitgeber Daten zum Privatleben des Arbeitnehmers nur mit seiner schriftlichen Zustimmung anfordern und verarbeiten;


e) der Arbeitgeber ist nicht berechtigt Daten über die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in Gewerkschaften, öffentlichen und religiösen Vereinigungen, Parteien und anderen sozialpolitischen Organisationen zu erhalten und zu verarbeiten, außer in gesetzlich vorgesehenen Fällen;


f) bei einer Entscheidung, die die Interessen des Arbeitnehmers berührt, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, sich auf die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers zu verlassen, die ausschließlich durch automatisierte oder elektronische Verarbeitung gewonnen wurden;


g) der Schutz der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers vor illegaler Nutzung oder Verlust erfolgt im Auftrag des Arbeitgebers;


h) die Mitarbeiter und Ihre Vertreter müssen unterschrieben mit den Unterlagen zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten der Mitarbeiter in der Einheit vertraut sein und über ihre Rechte und Pflichten im jeweiligen Bereich informiert sein;


I) die Mitarbeiter dürfen nicht auf ihre Rechte bezüglich der Aufbewahrung und des Schutzes personenbezogener Daten verzichten;


j) Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ihre Vertreter müssen gemeinsam Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer entwickeln.

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 91
Allgemeine Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten und Garantien für deren Schutz

Um die Rechte und Freiheiten des Einzelnen und des Bürgers zu gewährleisten, sind der Arbeitgeber und seine Vertreter verpflichtet, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers die folgenden Anforderungen einzuhalten:


a) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers darf ausschließlich zur Erfüllung der geltenden Rechtsvorschriften, zur Unterstützung bei der Einstellung, Ausbildung und Beförderung im Dienst, zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit des Arbeitnehmers, zur Kontrolle des Umfangs und der Qualität der geleisteten Arbeit und zur Gewährleistung der Unversehrtheit des Eigentums der Einheit erfolgen;


b) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich bei der Festlegung des Umfangs und des Inhalts der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers von den geltenden Rechtsvorschriften leiten zu lassen;


c) Alle personenbezogenen Daten werden vom Arbeitnehmer oder von der vom Arbeitnehmer angegebenen Quelle übernommen;


d) der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, Daten über die politischen und religiösen Überzeugungen und das Privatleben des Arbeitnehmers zu erhalten und zu verarbeiten. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen darf der Arbeitgeber Daten über das Privatleben des Arbeitnehmers nur mit dessen schriftlicher Zustimmung anfordern und verarbeiten;


e) Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Daten über die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in Gewerkschaften, öffentlichen und religiösen Vereinigungen, Parteien und anderen gesellschaftspolitischen Organisationen zu erheben und zu verarbeiten, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;


f) Der Arbeitgeber darf sich bei einer Entscheidung, die die Interessen des Arbeitnehmers berührt, nicht auf personenbezogene Daten des Arbeitnehmers stützen, die ausschließlich durch automatische oder elektronische Verarbeitung gewonnen wurden;


g) der Schutz der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers gegen unrechtmäßige Verwendung oder Verlust auf Kosten des Arbeitgebers gewährleistet ist;


h) den Arbeitnehmern und ihren Vertretern sind die Unterlagen über die Verarbeitung und Speicherung der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer im Betrieb zur Kenntnis zu bringen und sie sind über ihre Rechte und Pflichten in diesem Bereich zu unterrichten, und zwar durch ihre Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Bestätigung des Empfangs/der Mitteilung ermöglicht;


i) Die Arbeitnehmer dürfen nicht auf ihre Rechte in Bezug auf die Speicherung und den Schutz personenbezogener Daten verzichten;


j) Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ihre Vertreter müssen gemeinsam Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer entwickeln.