ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 92
Übermittlung personenbezogener Daten des Mitarbeiters

Bei der Übermittlung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber folgende Anforderungen erfüllen:


a) die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers nicht ohne seine schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Arbeitnehmers zu verhindern, sowie in gesetzlich vorgesehenen Fällen;


b) die personenbezogenen Daten des Mitarbeiters nicht ohne seine schriftliche Zustimmung für kommerzielle Zwecke weiterzugeben;


c) die Personen, die die personenbezogenen Daten des Mitarbeiters erhalten, zu warnen, dass sie nur für die Zwecke verwendet werden können, für die sie mitgeteilt wurden, und die betroffenen Personen um schriftliche Bestätigung der Einhaltung dieser Regel zu bitten. Die Personen, die die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers erhalten, sind verpflichtet das Vertraulichkeitsregime zu respektieren, außer in gesetzlich vorgesehenen Fällen;


d) den Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers nur Personen zu ermöglichen, die in dieser Hinsicht befugt sind, die wiederum das Recht haben, nur die personenbezogenen Daten anzufordern, die für die Ausübung konkreter Pflichten erforderlich sind;


e) keine Informationen über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers anzufordern, mit Ausnahme von Daten über die Fähigkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitspflichten zu erfüllen;


f) den Arbeitnehmervertretern die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers in der in diesem Kodex vorgesehenen Weise zu übermitteln und diese Informationen nur auf die personenbezogenen Daten zu beschränken, die für die Ausübung ihrer Pflichten durch die jeweiligen Vertreter erforderlich sind.