ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 93
Das Recht des Arbeitnehmers, den Schutz seiner persönlichen Daten zu gewährleisten, die beim Arbeitgeber aufbewahrt werden

Um den Schutz seiner personenbezogenen Daten zu gewährleisten, die beim Arbeitgeber aufbewahrt werden, hat der Arbeitnehmer das Recht:


a) um vollständige Informationen über ihre personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung zu erhalten;


b) freien und kostenfreien Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu haben, einschließlich des Rechts, von jedem Rechtsakt, der ihre personenbezogenen Daten enthält, zu kopieren, außer in den in der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Fällen;


c) seine Vertreter zum Schutz seiner personenbezogenen Daten zu ernennen;


d) Zugang zu den medizinischen Informationen zu haben, die ihn betreffen, auch durch den medizinischen Mitarbeiter, nach seiner Wahl;


e) den Ausschluss oder die Berichtigung falscher und/oder unvollständiger personenbezogener Daten sowie Daten zu verlangen, die unter Verstoß gegen die Anforderungen dieses Kodex verarbeitet werden. Wenn der Arbeitgeber weigert sich falsche personenbezogene Daten auszuschließen oder zu berichtigen, ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Arbeitgeber schriftlich über seine begründete Meinungsverschiedenheit zu informieren;


f) vor Gericht alle rechtswidrigen Handlungen oder Untätigkeiten des Arbeitgebers anzufechten, die zur Erlangung, Speicherung, Verarbeitung und zum Schutz der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers zugelassen sind.