ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
(1) Das Arbeitsjahr, für das der Jahresurlaub gewährt wird, umfasst 12 Kalendermonate ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Arbeitnehmers.
(2) Die Berechnung der in das Arbeitsjahr einbezogenen Dienstzeit erfolgt gemäß Artikel 114.