ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2016-09-09, valid until before 2017-08-25

Art.

97

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In force since 2017-08-25

Art.

97

Teilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer mit dem Tag oder der Woche der Teilzeitarbeit (Teilzeit) beschäftigen, wobei die konkrete Dauer der Teilzeitarbeit gemäß Art. 49, Absatz (1), Punkt l).


(2) Teilarbeitszeit kann auch nach Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags mit Zustimmung beider Parteien festgelegt werden. Auf Antrag der schwangeren Frau ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer, der Kinder bis zu 10 Jahren oder Kinder mit Behinderungen (auch unter seiner Vormundschaft) hat, oder dem Arbeitnehmer, der ein krankes Familienmitglied betreut, gemäß dem ärztlichen Attest den Tag oder die Woche der Teilzeitarbeit festzulegen.


(3) Teilzeitarbeit wird entsprechend der geleisteten Arbeitszeit oder dem Umfang der geleisteten Arbeit vergütet.