ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2015-12-18

Artikel 101
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Inkraft seit 2015-12-18

Artikel 101
Schichtarbeit

(1) Schichtarbeit, d.h. Arbeiten in 2-, 3- oder 4-Schichten gilt in Fällen, in denen die Dauer des Produktionsprozesses die zulässige Dauer des Arbeitstages überschreitet, sowie zum Zwecke eines effizienteren Gebrauchs der Ausrüstung, wodurch das Produktions- oder Dienstleistungsvolumen erhöht wird.


(2) Unter den Bedingungen der Schichtarbeit muss jede Gruppe von Mitarbeitern innerhalb der Grenzen des festgelegten Zeitplans arbeiten.


(3) Das Schichtarbeitsprogramm wird vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Arbeit genehmigt.


(4) Arbeiten in zwei aufeinanderfolgenden Schichten sind verboten.


(5) Das Schichtarbeitsprogramm wird den Arbeitnehmern mindestens einen Monat vor seiner Durchführung bekannt gegeben.


(6) Die Dauer der Arbeitspause zwischen den Schichten darf nicht geringer sein als die doppelte Dauer der Arbeitszeit der vorherigen Schicht (einschließlich Mittagspause).