ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2020-08-31, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 104
Zusätzliche Arbeit

(1) Als zusätzliche Arbeit gilt die Arbeit, die außerhalb der in Art. 95, Absatz (2), Art. 96, Absatz (2)-(4), Art. 98, Absatz (3) und Art. 99, Absatz (1) wird ausgeführt. Während der Dauer der Maßnahmen des Ausnahmezustands, der Belagerung und des Krieges oder des Ausnahmezustands der öffentlichen Gesundheit können die zuständigen Behörden dieses Staates für einige Kategorien von Arbeitnehmern anordnen, dass zusätzliche Arbeiten über die in diesem Kodex vorgesehenen Grenzen hinausgehen, und die Bedingungen für seine Ausführung.


(2) Die Anziehung auf zusätzliche Arbeit kann vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers angeordnet werden:


a) die notwendigen Arbeiten zur Verteidigung des Landes durchzuführen, einen Produktionsschaden zu verhindern oder die Folgen eines Produktionsschadens oder einer Naturkatastrophe zu beseitigen;


b) die erforderlichen Arbeiten durchzuführen, um Situationen zu beseitigen, die das ordnungsgemäße funktionieren der Wasser- und Stromversorgung, der Kanalisation, der Post-, Telekommunikations- und Computerdienste, der Kommunikationswege und des öffentlichen Verkehrs, der Kraftstoffverteilungseinrichtungen, der medizinischen und sanitären Einrichtungen gefährden könnten.


(3) Die Anziehung auf zusätzliche Arbeit erfolgt durch den Arbeitgeber mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers:


a) für den Abschluss der begonnenen Arbeiten, die aufgrund unvorhergesehener Einschränkungen im Zusammenhang mit den technischen Bedingungen des Produktionsprozesses während der normalen Arbeitszeit nicht abgeschlossen werden konnten und deren Unterbrechung zu Schäden oder zur Zerstörung des Eigentums des Arbeitgebers oder Eigentümers führen kann, Kommunales oder Staatliches Erbe;


b) vorübergehende Reparatur- und Restaurierungsarbeiten an Geräten und Anlagen durchzuführen, wenn ihre Mängel die Arbeit auf unbestimmte Zeit und für mehrere Personen beenden könnten;


c) zur Durchführung von Arbeiten, die durch das Auftreten von Umständen erforderlich sind, die das Eigentum des Betriebs beschädigen oder zerstören könnten, einschließlich Rohmaterial, Materialien oder Produkten;


d) für die Fortsetzung der Arbeit bei Nichterscheinen des Schichtarbeiters, wenn die Arbeit keine Unterbrechung zulässt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um den jeweiligen Arbeitnehmer zu ersetzen.


(4) Anziehung auf zusätzliche Arbeit in anderen als den in Absätze (2) und (3) genannten Fällen werden mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmervertreter angenommen.


(5) Auf Antrag des Arbeitgebers können die Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres innerhalb von 120 Stunden außerhalb der Arbeitszeit arbeiten. In Ausnahmefällen kann diese Grenze mit Zustimmung der Arbeitnehmervertreter auf 240 Stunden verlängert werden.


(6) Wenn der Arbeitgeber die Bereitstellung zusätzlicher Arbeit  fordert, ist er verpflichtet, den Arbeitnehmern normale Arbeitsbedingungen zu bieten, einschließlich derjenigen, die sich auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beziehen.


(7) Die Anziehung auf zusätzliche Arbeit erfolgt auf der Grundlage der begründeten Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers, die den jeweiligen Mitarbeitern unter Unterschrift bekannt gegeben wird.


(8) Im Kollektiv- oder Einzelarbeitsvertrag mit schriftlicher Zustimmung der Parteien ist zulässig die Möglichkeit vorzusehen zusätzliche Arbeitsstunden mit freien Stunden zu kompensieren. In diesem Fall werden innerhalb von 30 Tagen nach Ausführung zusätzlicher Arbeiten freie Stunden gewährt.


[Art. 104, Absatz (8) eingeführt durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 104
Zusätzliche Arbeit

(1) Überstunden gelten als außerhalb der normalen Arbeitszeit geleistete Arbeit im Sinne von Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absätze 2 bis 4, Artikel 98 Absatz 3 und Artikel 99 Absatz 1. Während des Ausnahmezustands, des Belagerungszustands, des Kriegszustands oder des Notstands im Bereich der öffentlichen Gesundheit können die mit der Verwaltung des betreffenden Staates betrauten Behörden für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern anordnen, dass zusätzliche Arbeit über die in diesem Gesetzbuch festgelegten Grenzen hinaus geleistet wird, sowie die Bedingungen festlegen, unter denen sie geleistet wird.


(2) Der Arbeitgeber kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers Mehrarbeit anordnen:


a) zur Durchführung von Arbeiten, die für die Landesverteidigung, zur Verhinderung eines Produktionsausfalls oder zur Beseitigung der Folgen eines Produktionsausfalls oder einer Naturkatastrophe erforderlich sind;


b) Arbeiten durchzuführen, die erforderlich sind, um Situationen zu beseitigen, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wasser- und Stromversorgung, der Kanalisation, der Post-, Telekommunikations- und Computerdienste, der Kommunikationswege und der öffentlichen Verkehrsmittel, der Einrichtungen für die Verteilung von Brennstoffen sowie der medizinischen und sanitären Einrichtungen gefährden könnten.


(3) Zusätzliche Arbeiten sind vom Arbeitgeber mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers zu leisten:


a) für die Beendigung begonnener Arbeiten, die aufgrund eines unvorhergesehenen Rückschlags, der mit den technischen Bedingungen des Produktionsprozesses zusammenhängt, nicht während der normalen Arbeitszeit abgeschlossen werden konnten und deren Unterbrechung zu einer Beschädigung oder Zerstörung des Eigentums des Arbeitgebers oder Eigentümers, des kommunalen oder staatlichen Eigentums führen kann;


b) zur Durchführung vorübergehender Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Geräten und Anlagen, wenn deren Mängel eine Arbeitsunterbrechung auf unbestimmte Zeit und für mehrere Personen zur Folge haben könnten;


c) für die Durchführung von Arbeiten, die durch das Eintreten von Umständen erforderlich werden, die zu einer Beschädigung oder Zerstörung des Eigentums des Betriebs, einschließlich der Rohstoffe, Materialien oder Erzeugnisse, führen können;


d) für die Fortführung der Arbeit bei Nichterscheinen des Schichtarbeiters, wenn die Arbeit nicht unterbrochen werden kann. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um den betreffenden Arbeitnehmer zu ersetzen.


(4) Die Beauftragung von Mehrarbeit in anderen als den in den Absätzen (2) und (3) genannten Fällen ist mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmervertretung zulässig.


(5) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Arbeitnehmer bis zu 120 Stunden im Kalenderjahr außerhalb der normalen Arbeitszeit arbeiten. In Ausnahmefällen kann diese Frist im Einvernehmen mit den Arbeitnehmervertretern auf 240 Stunden verlängert werden.


(6) Verlangt der Arbeitgeber Überstunden, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmern normale Arbeitsbedingungen zu bieten, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz.


(7) Die Mehrarbeit wird auf der Grundlage einer begründeten Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers geleistet, die den betroffenen Arbeitnehmern durch Unterschrift oder auf eine andere Weise, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht, mitgeteilt wird.


(8) Der Kollektiv- oder Einzelarbeitsvertrag kann die Möglichkeit vorsehen, Überstunden durch Freizeit auszugleichen, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren. In diesem Fall ist die Freistellung innerhalb von 30 Tagen nach Leistung der Überstunden zu gewähren.