ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01, valid until before 2006-06-02

Art.

113

???

???

In force since 2006-06-02

Art.

113

Dauer des Jahresurlaubs

(1) Allen Arbeitnehmern wird ein bezahlter Jahresurlaub von mindestens 28 Kalendertagen gewährt, mit Ausnahme von arbeitsfreien Feiertagen.


(2) Für Angestellte einiger Zweige der Volkswirtschaft (Bildung, Gesundheitswesen, öffentlicher Dienst usw.) nach organischem Recht kann ein weiterer Jahresurlaub (berechnet in Kalendertagen) festgelegt werden.