ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-07-01, gültig bis vor 2010-09-07

Artikel 115
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Inkraft seit 2010-09-07

Artikel 115
Verfahren zur Gewährung eines jährlichen Urlaubs

(1) Der Urlaub für das erste Arbeitsjahr wird den Arbeitnehmern nach Ablauf von 6 Monaten Arbeit in dem betreffenden Betrieb gewährt.


(2) Vor Ablauf der 6-monatigen Arbeit in der Einrichtung wird der Ruheurlaub für das erste Arbeitsjahr auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags den folgenden Kategorien von Arbeitnehmern gewährt:


a) Frauen – vor oder unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub;


b) Mitarbeiter bis 18 Jahre;


c) andere Mitarbeiter gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.


(2.1) Urlaub für das erste Arbeitsjahr kann dem Arbeitnehmer auch vor Ablauf von 6 Monaten Arbeit in der Einrichtung gewährt werden.


(3) Arbeitnehmer, die von einer Niederlassung in eine andere überstellt werden, können auch vor Ablauf von 6 Monaten nach der Versetzung einen jährlichen Ruheurlaub erhalten.


(4) Der jährliche Ruheurlaub für die folgenden Arbeitsjahre kann dem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags zu jeder Jahreszeit gemäß dem festgelegten Zeitplan gewährt werden.


(5) Der Jahresurlaub kann vollständig gewährt werden oder auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers in Teile aufgeteilt werden, von denen einer mindestens 14 Kalendertage dauert.


(6) Der jährliche Ruheurlaub wird dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erlassenen Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) gewährt.