ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2010-09-07, gültig bis vor 2016-09-09

Artikel 116
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Inkraft seit 2016-09-09

Artikel 116
Planung des Jahresurlaubs

(1) Die Planung des Jahresurlaubs für das folgende Jahr wird vom Arbeitgeber in Absprache mit den Arbeitnehmervertretern mindestens zwei Wochen vor Ablauf jedes Kalenderjahres vorgenommen.


(2) Bei der Planung des Jahresurlaubs wird sowohl dem Wunsch der Arbeitnehmer als auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, das ordnungsgemäße Funktionieren der Einheit sicherzustellen.


(3) Arbeitnehmer, deren Ehegatten sich im Mutterschaftsurlaub befinden, erhalten auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags gleichzeitig mit dem Urlaub ihrer Ehefrauen einen jährlichen Abwesenheitsurlaub.


(4) Arbeitnehmer bis 18 Jahre, Eltern mit 2 oder mehr Kindern bis 16 Jahre oder ein Kind mit Behinderungen und Alleinerziehende mit einem Kind bis 16 Jahre wird der Jahresurlaub während der Sommerperiode oder auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags zu jeder anderen Jahreszeit gewährt.


(5) Die Planung des Jahresurlaubs ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer obligatorisch. Der Arbeitnehmer muss mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich vor dem Datum des Ferienbeginns gewarnt werden.