ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2010-09-07, valid until before 2020-08-31

Art.

117

???

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In force since 2020-08-31

Art.

117

Urlaubsbeihilfe

(1) Für die Dauer des Jahresurlaubs erhält der Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld, das nicht unter dem Durchschnittsgehalt für diesen Zeitraum liegen darf.


(2) Die Berechnung des Urlaubsgeldes wird von der Regierung festgelegt.


(3) Das Urlaubsgeld wird vom Arbeitgeber mindestens 3 Kalendertage vor der Abreise des Urlaubnehmers gezahlt.


(4) Im Falle des Todes des Arbeitnehmers wird die ihm zustehende Beihilfe, einschließlich des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vollständig an den Ehemann (die Ehefrau), die Erwachsenen Kinder oder die Eltern des Verstorbenen und in Abwesenheit an andere Erben gezahlt.