ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
138(1) Zusätzlich zu den in den Lohnsystemen vorgesehenen Zahlungen kann für die Beschäftigten der Einheit eine Belohnung auf der Grundlage der Ergebnisse der jährlichen Tätigkeit aus dem Fonds festgelegt werden, der aus der von der Einheit erzielten Leistung gebildet wird.
(2) Die Verordnung über die Zahlung der Belohnung auf der Grundlage der Ergebnisse der jährlichen Tätigkeit wird vom Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen mit den Arbeitnehmervertretern genehmigt.