ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 172
Begriffe der Garantie und Entschädigung

(1) Die Garantie bezeichnet die Mittel, Methoden und Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmerrechte im Bereich der Beschäftigung und anderer damit zusammenhängender sozialer Beziehungen gewährleistet sind.


(2) Entschädigungen sind die monetären Rechte, die zum Zweck des Ausgleichs der Ausgaben festgelegt wurden, die den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Arbeitsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen entstehen.