ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


<p>в силе с</p> 2003-10-01, <p>действителен до</p> 2006-06-02

Art.

174

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<p>в силе с</p> 2006-06-02

Art.

174

Reisen für die Arbeit

(1) Reisen im Interesse der Arbeit bedeutet die Delegation des Arbeitnehmers gemäß der Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers für einen bestimmten Zeitraum zur Erfüllung von Arbeitspflichten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes.


(2) Geschäftsreisen von Mitarbeitern, deren ständige Tätigkeit mobil oder ambulant ist, sowie die Durchführung von Erkundungs-, geodätischen und topographischen Arbeiten vor Ort gelten nicht als Reisen im Interesse der Arbeit, wenn der Arbeitgeber den erforderlichen Dienstleistungstransport gewährt.