ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2016-09-09, gültig bis vor 2020-08-31

Artikel 183
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Inkraft seit 2020-08-31

Artikel 183
Privilegiertes Recht, im Falle einer Verringerung der Anzahl oder des Personalbestands am Arbeitsplatz zu bleiben

(1) Im Falle einer Verringerung der Zahl oder des Personalbestands genießen Arbeitnehmer mit höheren Qualifikationen und höherer Arbeitsproduktivität das Vorzugsrecht am Arbeitsplatz zu bleiben.


(2) Bei gleicher Qualifikation und Produktivität der Arbeit hat das Präferenzrecht, am Arbeit überlassen zu werden:


a) Mitarbeiter mit familiären Verpflichtungen, die zwei oder mehr Menschen und/oder eine Person mit Behinderungen unterstützen;


b) Arbeitnehmer, in deren Familie sich keine anderen Personen mit selbständigem Einkommen befinden;


c) Beschäftigte, die länger in dieser Einheit beschäftigt sind;


d) Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder eine Berufskrankheit in dieser Einheit erlitten haben; 


e) Arbeitnehmer, die ihre Qualifikation in höheren und technischen Berufsbildungseinrichtungen ohne Entlassung erwerben;


f) Menschen mit Behinderungen aus dem Krieg und Familienangehörige gefallener oder vermisster Soldaten spurlos;


g) Teilnehmer an Maßnahmen zur Verteidigung der territorialen Integrität und Unabhängigkeit der Republik Moldau;


h) Erfinder;


i) Personen, die nach der Katastrophe von Tschernobyl krank geworden sind oder an aktinischer Krankheit und anderen strahlenbedingten Krankheiten gelitten haben;


j) Menschen mit Behinderungen, für die der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Auftreten einer Behinderung und dem Tschernobyl Kernkraftwerk  Schaden hergestellt wird, Teilnehmer an der Liquidation der Folgen des Tschernobyl Kernkraftwerk Schadens in der Entfremdungszone in den Jahren 1986-1990;


k) Mitarbeiter, die mehr Anreize für Arbeitserfolge haben und keine disziplinarischen Sanktionen haben (Art. 211);


l) Arbeitnehmer, die bis zur Gründung der Altersrente nicht mehr als 5 Jahre übrig haben.


(3) Falls, in dem einige Personen in Abs.(2) nach einigen der in diesem Absatz festgelegten Kriterien gehört, das Präferenzrecht, bei der Arbeit überlassen zu werden, gehört den Personen, die im Vergleich zu anderen Personen mehrere Kriterien erfüllen. Im Falle der Gleichheit der Anzahl der Kriterien gehört das Vorzugsrecht der Person, die ein längeres Dienstalter in der jeweiligen Einheit hat.