ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
185???
Art.
185(1) Im Falle des Wechsels des Eigentümers der Einheit, der neue Eigentümer, innerhalb einer Frist von nicht mehr als 3 Monaten ab dem Tag des Erscheinens des Eigentumsrechts, gemäß Art. 86, Abs.(1), Punkt f), ist berechtigt, die einzelnen Arbeitsverträge mit dem Leiter der Einheit, mit seinen Stellvertretern, mit dem Hauptbuchhalter zu kündigen.
(2) Der neue Eigentümer gewährt den entlassenen von dem Abs.(1) Personen zusätzliche Entschädigung, wenn dies im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehen ist.