ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-10-20, gültig bis vor 2020-08-31

Artikel 186
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Inkraft seit 2020-08-31

Artikel 186
Freigabezulage

(1) Den Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Liquidation der Einheit oder der Beendigung der Tätigkeit des einzelnen Arbeitgebers entlassen wurden (Art. 86, Abs.(1), Punkt b)), oder mit der Verringerung der Anzahl oder des Personalbestands des Personals an der Einheit (Art. 86, Abs.(1), Punkt c) ist garantiert:


a) für den ersten Monat die Zahlung einer Abfindung in Höhe der Summe eines durchschnittlichen Wochenlohns für jedes volle Jahr, das in der betreffenden Einheit gearbeitet wurde, jedoch nicht mehr als sechs durchschnittliche Monatslohn und nicht weniger als ein durchschnittlicher Monatslohn. Wenn die Einheit der rechtmäßige Nachfolger einer zuvor reorganisierten Einheit war und der individuelle Arbeitsvertrag mit den betreffenden Arbeitnehmern zuvor nicht gekündigt wurde (Art. 81), werden alle Tätigkeitsjahre berücksichtigt. Wenn der gefeuerte Arbeitnehmer in mehreren Zeiträumen mit einem individuellen Arbeitsvertrag in der Einheit gearbeitet hat, dauert die Berechnung die vollen Jahre seit Abschluss des letzten individuellen Arbeitsvertrags;


b) für den zweiten Monat die Zahlung einer Befreiung von der Arbeitszulage in Höhe des durchschnittlichen Monatsgehalts, wenn die entlassene Person nicht in den Arbeitsbereich versetzt wurde;


c) für den dritten Monat die Zahlung einer Befreiung von der Arbeitszulage in Höhe des durchschnittlichen Monatsgehalts, wenn die entlassene Person nicht in den Arbeitsbereich versetzt wurde;


d) bei der Liquidation der Einheit, durch schriftliche Vereinbarung der Parteien, vollständige Zahlung der Beträge im Zusammenhang mit der Entlassung des Arbeitnehmers für alle 3 Monate, am Tag der Entlassung.


Anmerkung


Im Falle der Unterbringung der entlassenen Person im Arbeitsbereich während der in Punkt b) und c) wird die Beihilfe für den Zeitraum bis zum Datum ihrer Beschäftigung gezahlt.


(2) Die Abfindung in Höhe eines durchschnittlichen Gehalts pro 2 Wochen wird den Arbeitnehmern bei Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit:


a) die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nicht der Position oder Arbeit entspricht, die im Gesundheitszustand gemäß einem ärztlichen Attest oder aufgrund einer unzureichenden Qualifikation ausgeführt wird, die durch die Entscheidung der Attestierungskommission bestätigt wurde (Art. 86, Abs.(1), Punkt d) und e));


b) Wiederherstellung der Arbeit des Arbeitnehmers, der das Werk zuvor ausgeführt hat (Art. 82, Punkt j.1));


c) Weigerung des Arbeitnehmers, im Zusammenhang mit der Übertragung der Einheit an diesen Ort an einen anderen Ort versetzt zu werden (Art. 86, Abs.(1), Punkt y)).


(3) Arbeitnehmer, deren individueller Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit der Eingliederung in den Militärdienst, im kurzfristigen Militärdienst oder im Zivildienst ausgesetzt wurde (Art. 76, Punkt e)) oder die der im Zusammenhang mit der Verletzung des individuellen oder kollektiven Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber zurückgetreten sind (Art. 85, Abs.(2)), hat Anspruch auf die in Absatz (2) genannte Beihilfe.


(4) Die Entrichtung der Dienstentlassung erfolgt am vorherigen Arbeitsplatz.


(5) Der Kollektiv- oder Einzelarbeitsvertrag kann auch andere Fälle der Zahlung der Abfindung, ihre erhöhte Größe und längere Zeiträume der Zahlung der Zulage vorsehen.