ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01

Art.

194

Garantien in Bezug auf Krankenhausurlaub

Im Falle der Gewährung des Krankenhausurlaubs des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm eine Zulage unter den Bedingungen von Art. 123, Abs. (2) zu bezahlen.