ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2008-07-01

Artikel 210
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Inkraft seit 2008-07-01

Artikel 210
Anwendung der Disziplinarstrafe

(1) Die Disziplinarstrafe wird auf Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) verhängt, in der Folgendes anzugeben ist:


a) die sachliche und rechtliche Grundlage für die Anwendung der Sanktion;


b) die Frist, innerhalb der die Sanktion angefochten werden kann;


c) die Stelle, in der die Sanktion angefochten werden kann.


(2) Die Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) der Sanktion, mit Ausnahme der Disziplinarstrafe in Form von Entlassung nach Art. 206, Abs.(1), Punkt d) mit Einhaltung die Art. 81, Abs.(3), wird dem Arbeitnehmer unter Unterschrift innerhalb von nicht mehr als 5 Arbeitstagen ab dem Ausstellungsdatum mitgeteilt, und wenn es in einer internen Unterteilung der Einheit (Zweigstelle, Repräsentanz, dezentraler Dienst usw.) tätig ist und befindet sich an einem anderen Ort - innerhalb von nicht mehr als 15 Arbeitstagen und tritt ab dem Datum der Kommunikation in Kraft. Die Weigerung des Arbeitnehmers, die Mitteilung der Bestellung durch Unterschrift zu bestätigen, wird in einem von einem Vertreter des Arbeitgebers und einem Vertreter der Arbeitnehmer unterzeichneten Protokoll festgelegt.


(3) Die Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) der Sanktion kann vom Arbeitnehmer vor Gericht unter den Bedingungen des Art. 355 angefochten werden.