ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 215
Der Berufsqualifikationsvertrag

(1) Der Berufsqualifikationsvertrag ist neben dem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag ein besonderer Vertrag, nach dem der Arbeitnehmer sich verpflichtet, eine vom Arbeitgeber organisierte Berufsausbildung zu absolvieren, um eine Berufsqualifikation zu erhalten.


(2) Die Berufsausbildung auf Einheitsebene gemäß dem Berufsqualifikationsvertrag wird von einem Ausbilder oder Ausbildungsvorarbeiter durchgeführt, der vom Arbeitgeber unter qualifizierten Arbeitnehmern mit Berufserfahrung ernannt und in der gesetzlich vorgesehenen Weise autorisiert wird.