ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-08-18, gültig bis vor 2017-10-20

Artikel 249
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Inkraft seit 2017-10-20

Artikel 249
Einschränkung der Überweisung auf Dienstreise

(1) Es ist nicht gestattet, Personen, denen eine Reise nach dem ärztlichen Attest kontraindiziert ist, zu geschäftlichen Zwecken zu entsenden.


(2) Personen mit schweren und akzentuieren Behinderungen, schwangere Frauen, Alleinerziehende mit Kindern bis 14 Jahren, Angestellte mit Kindern bis 4 Jahren oder Kinder mit Behinderungen, Personen, die Ferien zur Kinderbetreuung mit der Arbeit kombinieren, gemäß Art. 126 und 127, Abs.(2), sowie Mitarbeiter, die für ein krankes Familienmitglied kümmern, auf der Grundlage des ärztlichen Attests, kann nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung in Bewegung gesendet werden. Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, die genannten Arbeitnehmer schriftlich über ihr Ausreiserecht zu informieren.