ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 258
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Leiter aller Einheiten, außer in Fällen, in denen der Manager (Arbeitgeber) gleichzeitig und der Eigentümer der Einheit ist.


(2) Leiter der Einheit ist die natürliche Person, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder den Niederlassungsdokumenten der Einheit Verwaltungsaufgaben dieser Einheit wahrnimmt und gleichzeitig die Funktionen des Exekutivorgans wahrnimmt.