ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2015-12-18

Artikel 261
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Inkraft seit 2015-12-18

Artikel 261
Arbeiten durch Kumulierung des Leiters der staatlichen Einheit, einschließlich der kommunalen, oder der Einheit mit staatlichem Mehrheitskapital

(1) Der Leiter der staatlichen Einheit, einschließlich der kommunalen Einheit, oder der Einheit mit der Mehrheit des Staatskapitals darf keine Arbeiten durch Kumulierung in einer anderen Einheit oder zur Kumulierung von Funktionen in der Einheit ausführen, die er leitet, mit den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen.


(2) Der Leiter der staatlichen Einheit, einschließlich der kommunalen Einheit, oder die Einheit mit der Mehrheit des Staatskapitals darf nicht Teil der Beaufsichtigungs- und Kontrollorgane in der von ihm geleiteten Einheit sein.