ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 267
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die kumulierte Arbeit stellt neben der Grundarbeit die Erfüllung einer anderen unbefristeten oder befristeten Arbeit außerhalb der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer dar, die auf einem individuellen Arbeitsvertrag beruht.


(2) Einzelarbeitsverträge können mit einem oder mehreren Arbeitgebern geschlossen werden, wenn dies nicht gegen die geltenden Rechtsvorschriften verstößt.


(3) Kumulationsarbeiten können sowohl innerhalb derselben Einheit als auch in anderen Einheiten durchgeführt werden.


(4) Für den Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags durch Kumulierung ist die Zustimmung des Arbeitgebers aus der Grundbeschäftigung nicht erforderlich.


(5) Im individuellen Arbeitsvertrag ist zwingend anzugeben, dass die jeweilige Arbeit durch Kumulierung ausgeführt wird.


(6) Die durch Kumulierung beschäftigten Mitarbeiter erhalten die gleichen Rechte und Garantien wie die anderen Mitarbeiter der jeweiligen Einheit.