ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2010-09-07

Artikel 270
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Inkraft seit 2010-09-07

Artikel 270
Die Dokumente, die bei Abschluss des einzelnen Arbeitsvertrags durch Kumulierung vorgelegt werden

(1) Die Person, die bei einer anderen Einheit kumuliert beschäftigt ist, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Personalausweis oder einen anderen Personalausweis vorzulegen.


(2) Bei Einstellung durch Kumulierung in einer Position oder einem Beruf, der besondere Kenntnisse erfordert, hat der Arbeitgeber das Recht, von der jeweiligen Person die Vorlage des Diploms oder eines anderen Dokuments zu verlangen, das das Studium oder die Berufsausbildung bescheinigt, und bei Einstellung für Jobs mit Schwierigkeiten, schädlich und/oder gefährlich Arbeitsbedingungen - und das ärztliche Attest.