ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2015-12-18

Artikel 272
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Inkraft seit 2015-12-18

Artikel 272
Jährlicher Ruheurlaub von Arbeitnehmern, die ihre Arbeit durch Kumulierung verrichten

(1) Die Arbeitnehmer, die eine kumulierte Arbeit verrichten, erhalten einen jährlichen Ruheurlaub, der entsprechend der kumulierten Funktion oder Spezialität gezahlt wird und gleichzeitig mit dem jährlichen Ruheurlaub vom Basisarbeitsplatz gewährt wird.


(2) Der Urlaub für kumulative Arbeit wird entsprechend der für die jeweilige Position oder Fachrichtung in der Einheit festgelegten Dauer gewährt, unabhängig von der Dauer des Urlaubs am Basisarbeitsplatz. Der Arbeitnehmer profitiert von einem zusätzlichen unbezahlten Urlaub, wenn die Dauer des Urlaubs bei der Arbeit durch Kumulierung und bei der Grundbeschäftigung unterschiedlich ist.


(3) Die Zahlung des Urlaubsgeldes oder der Entschädigung für den nicht genutzten Urlaub erfolgt ausgehend vom Durchschnittsgehalt für die kumulierte Position oder Spezialität, das auf die von der Regierung festgelegte Weise festgelegt wird.