ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 276
Anziehungskraft, an Ruhetagen und arbeitsfreien Feiertagen zu arbeiten

(1) Arbeitnehmer, die einen individuellen Arbeitsvertrag über einen Zeitraum von bis zu 2 Monaten abgeschlossen haben, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung an Ruhetagen und arbeitsfreien Feiertagen arbeiten.


(2) Die Vergütung der an Ruhetagen und arbeitsfreien Feiertagen geleisteten Arbeit erfolgt nach Art. 158.