ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 277
Urlaubsgeld

(1) Arbeitnehmer, die nach Beendigung des Vertrages im Zusammenhang mit dem Ablauf seiner Laufzeit einen individuellen Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von bis zu 2 Monaten abgeschlossen haben, erhalten eine Zulage für nicht genutzte Urlaubstage.


(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Methode zur Berechnung des Urlaubsgeldes wird von der Regierung festgelegt.