ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 278
Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der Arbeitnehmer, der einen individuellen Arbeitsvertrag für eine Laufzeit von bis zu 2 Monaten abgeschlossen hat, hat das Recht, ihn vor Ablauf der Frist zu kündigen und den Arbeitgeber mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich darüber zu informieren.


(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer auf Anordnung (Verfügung, Entscheidung, Beschluss) unter Unterschrift über die Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit dem Ablauf der Laufzeit mindestens 3 Kalendertage im Voraus zu informieren. 

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 278
Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Ein Arbeitnehmer, der einen Einzelarbeitsvertrag mit einer Laufzeit von bis zu 2 Monaten abgeschlossen hat, hat das Recht, diesen vor Ablauf der Laufzeit mit einer Frist von mindestens 3 Kalendertagen schriftlich zu kündigen.


(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags in Verbindung mit dem Ablauf der Frist mindestens 3 Kalendertage im Voraus durch eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss), durch Unterschrift oder auf eine andere Weise, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht, mitzuteilen.