ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 279
Saisonale Arbeiten

(1) Die Arbeiten gelten als saisonale Arbeiten, die aufgrund der klimatischen Bedingungen und anderer natürlicher Bedingungen in einem konkreten Zeitraum des Kalenderjahres ausgeführt werden, der 6 Monate nicht überschreitet.


(2) Die Nomenklatur der Saisonarbeiten ist von der Regierung zu genehmigen.