ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
(1) Der saisonale Charakter der Arbeit ist im individuellen Arbeitsvertrag anzugeben (Art. 55, Punkt b).
(2) Bei der Einstellung von Mitarbeitern für Saisonarbeiten darf die Probezeit 2 Kalenderwochen nicht überschreiten.