ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 280
Bedingungen für den Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags mit Arbeitnehmern, die in Saisonarbeiten beschäftigt sind

(1) Der saisonale Charakter der Arbeit ist im individuellen Arbeitsvertrag anzugeben (Art. 55, Punkt b).


(2) Bei der Einstellung von Mitarbeitern für Saisonarbeiten darf die Probezeit 2 Kalenderwochen nicht überschreiten.