ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01, valid until before 2022-08-26

Art.

281

Urlaubsgeld

(1) Arbeitnehmer, die in der Saisonarbeit beschäftigt sind, erhalten bei Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit dem Ende der Saison eine Zulage für nicht genutzte Urlaubstage.


(2) Die Methode zur Berechnung des Urlaubsgeldes gemäß Abs. (1) wird von der Regierung festgelegt.

In force since 2022-08-26

Art.

281

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