ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 281
Urlaubsgeld

(1) Arbeitnehmer, die in der Saisonarbeit beschäftigt sind, erhalten bei Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit dem Ende der Saison eine Zulage für nicht genutzte Urlaubstage.


(2) Die Methode zur Berechnung des Urlaubsgeldes gemäß Abs. (1) wird von der Regierung festgelegt.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 281
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