ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 282
Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags mit Arbeitnehmern, die in Saisonarbeiten beschäftigt sind

(1) Der in Saisonarbeiten beschäftigte Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber mindestens 7 Kalendertage im Voraus schriftlich vor der Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags zu warnen.


(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den in Saisonarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer unter Unterschrift über die Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit dem Ablauf der Frist mindestens 7 Kalendertage vorher zu informieren.


(3) Bei Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags mit dem Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit der Liquidation der Einheit Saisonarbeit leistet, mit der Verringerung der Anzahl oder des Personals erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe seines Durchschnittsgehalts für 2 Wochen.

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 282
Beendigung von Einzelarbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, die Saisonarbeit leisten

(1) Ein Arbeitnehmer, der eine Saisonarbeit verrichtet, ist verpflichtet, den Arbeitgeber mindestens 7 Kalendertage im Voraus schriftlich über die Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags zu informieren.


(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer, der Saisonarbeit leistet, die Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags in Verbindung mit dem Ablauf der Frist mindestens 7 Kalendertage im Voraus durch Unterschrift oder auf eine andere Weise, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht, mitzuteilen.


(3) Bei Beendigung des Einzelarbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer, der Saisonarbeit leistet, im Zusammenhang mit der Auflösung des Betriebes, der Verringerung der Anzahl oder des Personalbestandes, erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe seines Durchschnittsgehaltes für 2 Wochen.