ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 287
Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der Arbeitnehmer, der einen individuellen Arbeitsvertrag mit einem natürlichen Arbeitgeber abgeschlossen hat, ist verpflichtet, ihn mindestens 7 Kalendertage zuvor vor seinem Rücktritt zu warnen.


(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer schriftlich unter der Unterschrift über die bevorstehende Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 82, Punkt f) und Art. 86) mindestens 7 Kalendertage im Voraus.


(3) Die konkrete Kündigungsfrist gemäß Absatz (2), die Zahlungsfälle und die Höhe der Abfindung, sonstigen Zahlungen und Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer bei Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags zustehen sind, werden von die Vertragsparteien festgelegt.

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 287
Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber, der eine natürliche Person ist, einen individuellen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seinen Austritt mindestens 7 Kalendertage im Voraus mitzuteilen.


(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die bevorstehende Entlassung (Art. 82 (f) und Art. 86) mindestens 7 Kalendertage im Voraus schriftlich, durch Unterschrift oder auf eine andere Art und Weise, die eine Empfangsbestätigung/Benachrichtigung ermöglicht, anzuzeigen.


(3) Die konkrete Dauer der Kündigung unter den Voraussetzungen des Absatzes (2), die Fälle der Auszahlung und die Höhe der Abfindung, sonstiger Zahlungen und Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Einzelarbeitsvertrages zustehen, werden von den Parteien im Vertrag festgelegt.