ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01

Art.

288

Beilegung einzelner Arbeitskonflikte

Einzelne Arbeitskonflikte, die vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber der natürlichen Person nicht gütlich beigelegt wurden, werden vom Gericht unter den Bedingungen dieses Kodex beigelegt (Titel XII).