ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 288
Beilegung einzelner Arbeitskonflikte

Einzelne Arbeitskonflikte, die vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber der natürlichen Person nicht gütlich beigelegt wurden, werden vom Gericht unter den Bedingungen dieses Kodex beigelegt (Titel XII).