ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 293
Beschäftigung in einer Arbeit, die in direktem Zusammenhang mit dem Verkehr von Transportmitteln steht

(1) Nur Personen mit Berufsausbildung, die von der Regierung eingerichtet wurden und über ein entsprechendes Dokument (Bescheinigung, Führerschein usw.) verfügen, dürfen in einer Arbeit beschäftigt werden, die in direktem Zusammenhang mit dem Transportmittel steht.


(2) Die Beschäftigung von Personen zu einer Arbeit, die in direktem Zusammenhang mit dem Transportmittel steht, erfolgt nur auf der Grundlage des ärztlichen Attests, das nach der von der Regierung festgelegten ärztlichen Untersuchung ausgestellt wurde.


(3) Die Nomenklatur der Berufe (Funktionen) und Arbeiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Verkehr von Verkehrsmitteln stehen, wird von der Regierung nach Rücksprache mit den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften der jeweiligen Branche genehmigt.