ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2006-06-02

Artikel 302
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Inkraft seit 2006-06-02

Artikel 302
Besonderheiten der Tätigkeit innerhalb der diplomatischen Vertretungen und Konsularbüros der Republik Moldau

(1) Die Personen, die im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und europäische Integration in diplomatischen, administrativ-technischen oder dienstlichen Positionen beschäftigt sind, werden durch Übertragung in diplomatische oder konsularische, administrativ-technische oder dienstliche Positionen an die diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Vertretungen der Republik Moldau abgeordnet.


(2) Die maximale Dauer der Abordnung gemäß Absatz (1) beträgt für die Leiter der diplomatischen Vertretungen und der Konsularbüros 4 Jahre und für die anderen abgeordneten Arbeitnehmer 3 Jahre.


(3) Nach Ablauf der Abordnungsfrist werden die in Absatz 1 genannten Personen an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und europäische Integration überwiesen, sofern freie Stellen vorhanden sind und in deren Abwesenheit - in die Reserve von das jeweilige Ministerium aufgenommen werden. 


(4) Wenn Personen, die nicht zum administrativ-technischen und dienstlichen Personal des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und europäische Integration gehören, zu diplomatischen Vertretungen und konsularischen Vertretungen entsandt sind, nach Ablauf der Missionsdauer können bei der nominiertes Ministerium eingestellt sein, sofern freie Stellen vorhanden sind.