ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 304
Garantien und Entschädigungen für die zu diplomatischen Vertretungen und Konsularbüros der Republik Moldau abgeordneten Arbeitnehmer

Das Verfahren und die Bedingungen für die Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit der Abordnung zum Arbeitsplatz sowie die materiellen und Lebensbedingungen der Arbeitnehmer, die zu diplomatischen Vertretungen und Konsularbüros der Republik Moldau abgeordnet wurden, werden von der Regierung unter Berücksichtigung des Klimas und andere Bedingungen im Gastland festgelegt.