ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 305
Beendigung der Tätigkeit in diplomatischen Vertretungen und Konsularbüros der Republik Moldau

(1) Die Tätigkeit von Arbeitnehmern, die diplomatische und konsularische Ämter in diplomatischen Vertretungen und Konsularbüros der Republik Moldau innehaben, kann vorzeitig beendet werden, wenn:


a) Widerruf in der von der Regierung vorgeschriebenen Weise;


b) Der Mitarbeiter wird zur Persona non grata erklärt; und


c) in anderen Fällen, die in der geltenden Gesetzgebung festgelegt sind.


(2) Die Tätigkeit von Arbeitnehmern in administrativen und technischen Positionen sowie in Positionen des Dienstpersonals in diplomatischen Vertretungen und Konsularbüros der Republik Moldau wird aus den Gründen dieses Gesetzes und anderer normativer Rechtsakte eingestellt.