ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
(1) Ein Arbeitgeber kann eine religiöse Vereinigung sein, die gemäß dem durch die geltende Gesetzgebung festgelegten Verfahren registriert ist und einen individuellen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer abgeschlossen hat.
(2) Ein Arbeitnehmer kann eine Person sein, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, die einen individuellen Arbeitsvertrag mit einer religiösen Vereinigung abgeschlossen hat, die eine bestimmte Arbeit entsprechend dem Beruf, der Spezialität, der Position ausführt und den internen Regelungen der religiösen Vereinigung unterliegt.