ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 306
Parteien eines individuellen Arbeitsvertrags, der mit einer religiƶsen Vereinigung geschlossen wurde

(1) Ein Arbeitgeber kann eine religiöse Vereinigung sein, die gemäß dem durch die geltende Gesetzgebung festgelegten Verfahren registriert ist und einen individuellen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer abgeschlossen hat.


(2) Ein Arbeitnehmer kann eine Person sein, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, die einen individuellen Arbeitsvertrag mit einer religiösen Vereinigung abgeschlossen hat, die eine bestimmte Arbeit entsprechend dem Beruf, der Spezialität, der Position ausführt und den internen Regelungen der religiösen Vereinigung unterliegt.