ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 308
Merkmale des Abschlusses und der Änderung eines individuellen Arbeitsvertrags mit einer religiösen Vereinigung

(1) Ein individueller Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einer religiösen Vereinigung kann für einen bestimmten Zeitraum geschlossen werden (Art. 55, Punkt m)).


(2) Durch den Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Ausführung von Arbeiten, die nicht gesetzlich verboten und im Vertrag festgelegt sind.


(3) Der individuelle Arbeitsvertrag enthält die Bedingungen, die sich aus Verhandlungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Religionsverein - dem Arbeitgeber - ergeben, die diesem Gesetz nicht widersprechen.


(4) Wenn es notwendig wird, den individuellen Arbeitsvertrag zu ändern, ist die interessierte Partei verpflichtet, die andere Partei darüber in schriftlicher Form mindestens sieben Kalendertage vor der Änderung zu informieren.