ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 309
Arbeitsregime von Personen in religiƶsen Vereinigungen

Das Arbeitsregime von Personen in religiösen Vereinigungen wird auf der Grundlage des Regimes für die Durchführung von Ritualen oder anderen Aktivitäten einer religiösen Vereinigung festgelegt, das durch ihre internen Regelungen unter Berücksichtigung der normalen Dauer der Ruhe- und Arbeitszeiten bestimmt wird, die durch dieses Gesetz vorgesehen sind.