ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 311
Beilegung einzelner Arbeitsstreitigkeiten

Einzelne Arbeitsstreitigkeiten, die zwischen einem Arbeitnehmer und einer religiösen Vereinigung entstehen und nicht einvernehmlich beigelegt werden, werden gemäß diesem Gesetz vor Gericht beigelegt (Abschnitt XII).